Satzung

Förderverein Mundenhof e. V.

(Fassung vom 24.09.2020)

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 07. Juni 1971 in Freiburg im Breisgau gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Mundenhof e.V.“ und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Förderverein Mundenhof e.V. verfolgt den Zweck, Mittel zu beschaffen für die Unterstützung und Erhaltung des Mundenhofes, insbesondere des Tiergeheges, des KonTiKi und des Schauaquariums. Er fördert die Kinder-und Jugendarbeit durch Veranstaltungen von Ferienfreizeiten, offene Kinder-und Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung. Er möchte das Interesse der Bevölkerung an einheimischen und fremdländischen Tierarten sowie an der Pflanzenwelt wecken und den Mundenhof als Freizeiteinrichtung vor allem für Familien aus Freiburg und der Region erhalten und weiterentwickeln.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Annahme der schriftlichen Anmeldung.

2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit in Anerkennung besonderer Verdienste für den Verein wählen. Die Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Sie haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Vereins. Ehrenvorsitzende nehmen ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

§ 4 Beitrag

1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Streichung aus der Mitgliederliste nach § 4 Abs. 2 Satz 2.

2. Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen und wird auf das Ende des Kalenderjahres wirksam. Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie beschließt insbesondere über:

  • Jahresbericht und Kassenbericht
  • Entlastung des Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Satzungsänderungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Anträge des Vorstand und der Mitglieder


2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Einladungen sollen mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sollen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Über Anträge und Gegenstände, die nicht in der Tages-ordnung bekannt gemacht wurden, kann rechtsgültiger Beschluss gefasst werden, wenn die Behandlung von der Mitgliederversammlung zugelassen wird.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll kann bei der Verwaltung des Mundenhofes eingesehen werden. Wird dem Protokoll nicht innerhalb von 6 Wochen schriftlich widersprochen, gilt es als angenommen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Ersten Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem/r Schriftführer/in
  4. bis zu 5 stimmberechtigten Beisitzern, wenn möglich aus allen unterschiedlichen Bereichen des Mundenhofes.

2. Der/die jeweilige Leiter/in des Mundenhofes ist kraft Amtes im Vorstand tätig und mit einer Stimme stimmberechtigt. Er/sie wird nicht gewählt.

3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für drei Jahre gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der/die Erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

§ 8a Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn bei einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Freiburg im Breisgau zu, um es gemeinnützig für die Belange des Tiergeheges zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmung

Zu dieser Satzung können durch Vorstandsbeschluss Ausführungs- und Zusatzbestimmungen beschlossen werden.

Hier können Sie die Vereinssatzung als PDF-Datei herunterladen.

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